Die Angeschuldigte hat in den Jahren 2022 und 2023 an verschiedenen Wettkämpfen teilgenommen und teilweise beachtliche Resultate erzielt. Dafür trainierte sie eigenen Angaben zufolge mehrere Stunden wöchentlich. Sie hat sich ihrer sportlichen Tätigkeit kontinuierlich mit einem hohen Mass an körperlicher Aktivität gewidmet. Das Niveau und die Intensität der sportlichen Tätigkeit der Angeschuldigten, selbst wenn sie zu Freizeitzwecken ausgeübt wird, kann daher nicht mit einer «Freizeitpraxis» gleichgesetzt werden. Die Angeschuldigte ist nach dem Gesagten nicht als Freizeitsportlerin zu qualifizieren. 2. Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut: