Nach der Definition des Doping-Statuts gilt als Athletin, wer Sport mit dem Ziel der Teilnahme an Wettkämpfen betreibt und/oder tatsächlich an Wettkämpfen teilnimmt. Die Angeschuldigte trainierte im Mai 2023 unbestrittenermassen für den Ironman 70.3 Rapperswil-Jona, weswegen sie zu diesem Zeitpunkt als Athletin im Sinne des Doping-Statuts galt. Qualifikation als Freizeitsportler: