1.1 Gemäss Art- 10 Abs. 1 des Reglements über das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl) entscheidet die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK) eigenständig über ihre Zuständigkeit. Nach Artikel 12.1 Absatz 1 des Doping-Statuts beurteilt die DK mögliche Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten, für die das Statut Anwendung findet. Nach der Definition des Doping-Statuts gilt als Athletin, wer Sport mit dem Ziel der Teilnahme an Wettkämpfen betreibt und/oder tatsächlich an Wettkämpfen teilnimmt.