9. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien Swiss Sport lntegrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende des Verfahrens sei zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport lntegrity durch zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 350.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport lntegrity zu sprechen. Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 8 von 13 Die DK zieht in Erwägung: