I. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 reichte die Antragstellerin eine Replik ein, worin sie auf die Verfügung der DK vom 15. Mai 2024 Bezug nahm, insbesondere auf deren Ziff. 4. Die Antragsstellerin verwies zudem auf ihren Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung vom 20. März 2024 sowie auf ihr Schreiben vom 16. April 2024 und bestätige insbesondere ihre Rechtsbegehren, bzw. beantrage: 4. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 des Doping Statuts festzustellen.