G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 nahm der Präsident der Disziplinarkammer des Schweizer Sports Kenntnis von den Eingaben der Parteien und stellte ihnen jeweils eine Kopie derselben zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Angeschuldigten wurde sodann als gegenstandslos abgeschrieben, weil sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 11 VerfRegl in Ziff. 3 ihrer Stellungnahme vom 23. April 2023 zurückzog. Zugleich wurde der Antragstellerin bis am 29. Mai 2024 Frist gesetzt zur Eingabe der Angeschuldigten vom 23. April 2024 zu replizieren.