1 der Dopingliste 2023 handelt. Gestützt darauf und in Verbindung mit Art. 4.2.2 Doping-Statut handelt es sich dabei sodann nicht um eine sogenannt spezifische, sondern um eine nichtspezifische Substanz. Das vereinfachte Verfahren ist bei nichtspezifischen Substanzen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a VerfRgel nicht vorgesehen. Jedoch sind im vorliegenden Verfahren die Verhältnisse klar, weshalb aus prozessökonomischen Gründen ein Zirkularentscheid im Sinne von Art. 21 VerfRegl gefällt werden kann, sofern sich die Parteien bis zum 30. April 2024 ihr schriftliches Einverständnis geben.