▪ Am 14. März 2024 habe die Antragstellerin der Angeschuldigten per E-Mail erläutert, weshalb eine Vereinbarung nach Art. 10.8.2 Doping-Statut nicht möglich sei. Am gleichen Tag habe die Angeschuldigte ebenfalls per E-Mail mitgeteilt, dass sie mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden sei.