▪ Mittels Schreiben vom 11. März 2024 habe SSI der Angeschuldigten mitgeteilt, dass aufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zumindest ein Verstoss gegen Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut vermutet werde. Zeitgleich habe SSI der Angeschuldigten eine Frist bis am 2. April 2024 eingeräumt, um zum Vorwurf der Dopingverstösse Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde ihr eine prozessvergleichende Vereinbarung nach Art. 10.8.1 Doping-Statut unterbreitet.