7. Es sei eine einkommensabhängige Busse gegen auszusprechen. 8. Die Veröffentlichung sei durch die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic vorzunehmen. 9. Die Ergebnisse von ab 19. Mai 2023 seien zu annullieren, dies mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Punkten, Medaillen und Preisen. 10. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen