{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-12_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-12-Entscheid-vom-28-Juni-2024.pdf", "Checksum": "35c4cbfeb3ee4b3917515cbb3f187ef3"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:52", "Num": ["DK 2024/DO/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:52", "Checksum": "c93deba8c41d5eec97ef15c126ef89ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12\n\n4.1 Das Verhalten der Angeschuldigten weist ein Verschulden auf. Gemäss Art. 2 Doping-\nStatut sind Athleten dafür verantwortlich zu wissen, was einen Verstoss gegen eine Anti-\nDoping-Bestimmung darstellt, und welche Substanzen und Methoden auf der aktuellen\nDopingliste aufgeführt sind. Die Angeschuldigte hat unsorgfältig bzw. fahrlässig gehandelt,\nda die bestellte Substanz Dopingeigenschaften aufweist.\n\n4.2 Eine Aufhebung der Sperre wegen fehlenden Verschuldens gemäss Art. 10.5 Doping-Sta-\ntut fällt somit ausser Betracht.\n\n5. Eine Sperre kann gemäss Art. 10.6 Doping-Statut aufgrund fehlenden groben Verschuldens reduziert werden.\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 12 von 13\n\n5.1 Art. 10.6.2 Doping-Statut sieht vor, dass wenn eine Athletin in einem Einzelfall, in dem Art.\n10.6.1 Doping-Statut nicht gilt, nachweist, dass sie kein grobes Verschulden trifft, die\nDauer der Sperre, entsprechend der Schwere des Verschuldens der Athletin reduziert werden kann. Die reduzierte Dauer der Sperre darf allerdings nicht weniger als die Hälfte der\nansonsten geltenden Sperre betragen. In casu ist Art. 10.6.1 Doping-Statut nicht anwendbar, weil es sich um eine nicht-spezifische Substanz handelt, kein kontaminiertes Produkt\nvorliegt und die Angeschuldigte nicht als Freizeitsportlerin im Sinne des Doping-Statuts\neinzustufen ist.\n\n5.2 Das Doping-Statut definiert im Anhang «Verschulden» als eine Pflichtverletzung oder als\nMangel an Sorgfalt in einer bestimmten Situation. Der Begriff umfasst Vorsatz sowie Fahrlässigkeit. Bei der Bewertung der Schwere des Verschuldens müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden – beispielsweise die Erfahrung der Athletin; das Risiko, das\nhätte erkannt werden müssen. Bei der Bewertung der Schwere des Verschuldens seitens\ndes Athleten oder einer anderen Person müssen die in Betracht gezogenen Umstände\nspezifisch und relevant sein, um die Abweichung von der erwarteten Verhaltensnorm seitens des Athleten oder einer anderen Person zu erklären.\n\n5.3 «Kein grobes Verschulden» liegt nach der Definition des Doping-Statuts vor, wenn der\nAthletin der Nachweis gelingt, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für «kein Verschulden» in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest\ngrobfahrlässig war.\n\n5.4 Die Angeschuldigte hat sich im Internet über die besagte Substanz erkundigt und war überzeugt, dass sie damit die mit der Peri-Menopause verbundenen Beschwerden lindern\nkönne. Weil ihre damalige Frauenärztin nicht gewillt war, ihr 7-Keto-DHEA zu verschreiben, habe sie das Produkt aus Verzweiflung im Internet bestellt. Ihre Absicht war es nicht,\nihre sportliche Leistung zu steigern. Bei ihrer Internet-Recherche sei ihr nicht bewusst geworden, dass es sich bei 7-Keto-DHEA um eine verbotene Substanz gemäss der Dopingliste handelt. Als erfahrene Triathletin hätte sie allerdings genauer nachforschen und das\nProdukt bzw. die Substanz auf Dopingmittel überprüfen müssen. Weil zu diesem Zeitpunkt\naber andere Aspekte ihres Lebens ausschlaggebender waren, handelte sie fahrlässig und\nnicht grobfahrlässig.\n\n5.5 Nach dem Gesagten ist die DK der Ansicht, dass der Angeschuldigten der Nachweis des\nfehlenden groben Verschuldens gelungen ist. Sie hat glaubwürdig dargelegt, fahrlässig\nund nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. In Anwendung von Art. 10.2.2 i.V.m. Art.\n10.6.2 Doping-Statut ist die zweijährige Standardsperre auf die Hälfte zu reduzieren und\ndie Angeschuldigte für ein Jahr zu sperren.\n\n6. Art. 10.12 Doping-Statut hält fest, dass die DK zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse aussprechen kann. Die Geldbusse darf grundsätzlich\nnicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzusetzen.\n\n6.1 Auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse verzichtet die DK praxisgemäss dann,\nwenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf die Angeschuldigte in vorliegendem Fall zu. Die DK erachtet es daher als nicht angezeigt und unverhältnismässig, zusätzlich zur Sperre auch noch eine Geldbusse zu verhängen.\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 13 von 13\n\n7. Wettkampfergebnisse, die die Athletin im Zeitraum der Begehung des Verstosses gegen\nAnti-Doping-Bestimmungen bis zum Beginn einer Sperre erzielt, werden gemäss\nArt. 10.10 Doping-Statut annulliert, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehensweise geboten ist.\n\n7.1 Aus diesem Grund sind alle Wettkampfergebnisse der Angeschuldigten seit dem 19. Mai\n2023 zu annullieren.\n\n8. Im Falle einer Verurteilung werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 26 Abs. 2 VerfRegl\nin der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 bewegen sie\nsich je nach Aufwand und Komplexität des Verfahrens zwischen Fr. 250.00 und\nFr. 6'000.00, wobei in besonders aufwendigen Verfahren der Höchstbetrag überschritten\nwerden kann. Im vorliegenden Fall konnten die Verfahrenskosten dank der Zustimmung\nsämtlicher Parteien zur Durchführung eines Zirkularverfahrens vergleichsweise tief gehalten werden. Sie werden daher auf insgesamt Fr. 250.00 festgelegt, wobei dieser Betrag\nselbst im Zirkularverfahren bei weitem nicht kostendeckend ist.\n\n"}