{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-12_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-12-Entscheid-vom-28-Juni-2024.pdf", "Checksum": "35c4cbfeb3ee4b3917515cbb3f187ef3"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:52", "Num": ["DK 2024/DO/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:52", "Checksum": "c93deba8c41d5eec97ef15c126ef89ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12\n\n Anwendung kann zudem gemäss Kommentar zu Artikel 2.2. Doping-Statut «durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden», wobei dies durch die folgende beispielhafte Aufzählung illustriert wird: «ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen,\nBelege, Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben, einschliesslich Daten, die für den biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere analytische\nInformationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das Vorhandensein\neiner Verbotenen Substanz nach Art. 2.1 zu begründen [...]».\n\n2.1.7 In casu wurde SSI vom Zollinspektorat Basel-Mühlhausen Flughafen informiert, dass\nim Rahmen einer Postkontrolle eine Sendung von 240 Kapseln «7-keto 50 mg Eurovital», adressiert an die Angeschuldigte, sichergestellt worden waren. Es ist somit verwaltungsrechtlich rechskräftig erstellt, dass die Angeschuldigte das vorgenannte Produkt mit der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-BHEA bestellt hat. Zudem hat die\nAngeschuldigte dies in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 bestätigt. Damit hat\ndie Angeschuldigte die Anwendung einer verbotenen Substanz eingestanden. In Übereinstimmung mit Art. 2.2 Doping-Statut liegt somit ein Verstoss gegen Anti-Doping-\nBestimmungen vor.\n\nDer Tatbestand der versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von\nArt. 2.2 Doping-Statut ist damit erfüllt.\n\n2.2 Verstoss gegen Art. 2.6 Doping-Statut:\nAls Verstoss gegen die Dopingregeln nennt Artikel 2.6.1 Doping-Statut den Besitz einer\nverbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode\ndurch einen Athleten sowohl während eines Wettkampfes als auch ausserhalb eines Wettkampfes. Straflos bleibt der Besitz nur, wenn der Athlet nachweist, dass dieser aufgrund\neiner Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nach Artikel 4.4 oder aus einem\nanderen legitimen Grund erfolgt ist. Dazu zählen gemäss Kommentar zu Artikel 2.6.1 und\n2.6.2 rechtfertigende medizinische Umstände, wie beispielsweise der aufgrund eines Rezepts erfolgte Kauf von Insulin für ein Kind mit Diabetes.\n\n2.2.1 Das Doping-Statut definiert den Besitz im Anhang wie folgt: «Der tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz [...] Ungeachtet anderslautender Aussagen in\ndieser Definition gilt der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder Methode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt». Der\nzur ebenzitierten Definition dazugehörige Kommentar fügt zudem an, «schon allein der\nKauf einer verbotenen Substanz stellt Besitz dar, selbst wenn das Produkt beispielsweise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines\nDritten geliefert wird».\n\n2.2.2 Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut genügt daher\nder Nachweis, dass die Angeschuldigte einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das\nverbotene Substanzen enthält oder dass sie den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz\noder der mittelbare Besitz über solche Substanzen oder Methoden ausüben konnte.\n\n2.2.3 In casu wurde bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt, dass die verbotene Substanz im Internet bei einer in Bulgarien ansässigen Firma bestellt wurde. In dem die\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 11 von 13\n\nAngeschuldigte den Kauf tätigte, war sie im Besitz der Substanz im Sinne der Definition\ndes Dopingstatuts.\n\n2.2.4 Die Angeschuldigte konnte nicht nachweisen, dass der Besitz der verbotenen Substanz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) erfolgte. In ihrer Stellungnahme vom 23.4.2024 erklärte die Angeschuldigte, sie habe das\nbesagte Produkt mit der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-BHEA «auf eigene\nFaust» gekauft, da es ihre damalige Gynäkologin ihr nicht verschreiben wollte.\n\nDer Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping-\nStatut ist damit erfüllt.\n\n3. Sperre:\n\nLiegt ein Verstoss gegen Art. 2.2 oder Art. 2.6 Doping-Statut vor, richtet sich die Sperre\nnach Art. 10.2 Doping-Statut.\n\n3.1 Art. 10.2.1.1 Doping-Statut sieht für nicht-spezifische Substanzen eine Sperre von vier\nJahren vor, wenn die Athletin nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich\nbegangen wurde. Sind die Voraussetzungen von Art. 10.2.1 nicht erfüllt, beträgt die Sperre\ngemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut zwei Jahre.\n\n3.2 Die Angeschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024, sie befinde sich\nschon länger (verfrüht) in der Peri-Menopause und leide deshalb unter physischen und\npsychischen Problemen. Weil ihre damalige Frauenärztin nicht gewillt war, ihr 7-Keto-\nDHEA zu verschreiben, habe sie aus Verzweiflung das Produkt «7-Keto 50 mg Eurovital»\nonline eigenhändig bestellt. Sie habe somit das Produkt nicht zur Verbesserung ihrer sportlichen Leistungen, sondern zur Bewältigung der Wirkungen ihrer Wechseljahre bestellt.\n\n3.3 Aus Sicht der DK wies die Angeschuldigte mit ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024\nnach, dass sie den Verstoss nicht vorsätzlich begangen hat. Ihre Ausführungen werden\nals glaubwürdig eingestuft. Somit wäre die Angeschuldigte grundsätzlich für zwei Jahre zu\nsperren.\n\n4. Weist eine Athletin oder eine andere Person nach, dass sie kein Verschulden trifft, wird die\nansonsten geltende Sperre gemäss Art. 10.5 Doping-Statut aufgehoben.\n\n"}