{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-12_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-12-Entscheid-vom-28-Juni-2024.pdf", "Checksum": "35c4cbfeb3ee4b3917515cbb3f187ef3"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:52", "Num": ["DK 2024/DO/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:52", "Checksum": "c93deba8c41d5eec97ef15c126ef89ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12\n\n Nach der Definition des Doping-Statuts gilt als Freizeitsportler, wer von Swiss Sport Integrity im Einzelfall als solche eingestuft wird. Davon ausgenommen sind Athleten, die während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmun-\ngen International-Level- oder National-Level-Athleten waren. Ferner sind jene Athleten davon ausgenommen, die ein Land bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung in der\nfür die jeweilige Disziplin höchsten Kategorie vertreten haben oder einem Kontrollpool eines Internationalen Sportverbands oder einer Nationalen Anti-Doping-Organisation angehörten, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen.\n\nDas TAS erläuterte in seiner Rechtsprechung zum Fall (TAS 2022/N8925\nc. Swiss Sport lntegrity & Swiss Olympic und TAS 2022/N9155 Swiss Sport lntegrity\nc. & Swiss Olympic, nachfolgend: -Entscheid), dass die Anti-Doping-\nBestimmungen im Hinblick auf das Schweizer Recht und die internationalen Verpflichtungen der Schweiz ausgelegt werden und dass sie für Athleten allgemein von Bedeutung\nsind. Das heisst, sie gelten für alle Personen, die sich einer kontinuierlichen und gezielten\nTätigkeit mit einem hohen Mass an körperlicher Aktivität widmen. Dies betreffe nicht nur\nElite- oder Spitzensportler, sondern alle Sportler und Personen, unabhängig von ihrem\nBeruf, inklusive jener, die im Breitensport aktiv sind und nicht regulierten Wettkampfsportarten nachgehen. Der finanzielle Aspekt der sportlichen Aktivität könne zwar berücksichtigt\nwerden, sei aber allein nicht ausschlaggebend, weil es in den verschiedenen Bereichen\ndes Sports grosse Unterschiede gäbe. Das Gleiche gelte für die blosse Klassifizierung\neines Athleten innerhalb eines Wettkampfes. (vgl. Rz. 174 -Entscheid).\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 9 von 13\n\nDie Angeschuldigte hat in den Jahren 2022 und 2023 an verschiedenen Wettkämpfen teilgenommen und teilweise beachtliche Resultate erzielt. Dafür trainierte sie eigenen Angaben zufolge mehrere Stunden wöchentlich. Sie hat sich ihrer sportlichen Tätigkeit kontinuierlich mit einem hohen Mass an körperlicher Aktivität gewidmet. Das Niveau und die Intensität der sportlichen Tätigkeit der Angeschuldigten, selbst wenn sie zu Freizeitzwecken\nausgeübt wird, kann daher nicht mit einer «Freizeitpraxis» gleichgesetzt werden.\nDie Angeschuldigte ist nach dem Gesagten nicht als Freizeitsportlerin zu qualifizieren.\n\n2. Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut:\n\nDas Doping-Statut listet in Art. 2 abschliessend verschiedene Tatbestände auf, die gemäss\nArt. 1 einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen und damit als Doping\ngelten. Im vorliegenden Verfahren steht primär die Verletzung von Art. 2.2 und 2.6 Doping-\nStatut zur Beurteilung. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Tatbestände erfüllt sind.\n\n2.1 Den Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt die «Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten».\n\n2.1.1 Die «Anwendung» wird als die «Verwendung, Aufnahme, Injektion, Einnahme oder das\nAuftragen auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz oder Methode» definiert. Dabei ist es generell «die persönliche Pflicht des Athleten, dafür zu sorgen, dass\nkeine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen» (Art. 2.2.1 Doping-Statut).\n\n2.1.2 Der «Versuch» wird als «vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im\ngeplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-\nBestimmungen abzielt», definiert.\n\n2.1.3 Die auf Grundlage von Art. 4 Doping-Statut erlassene Dopingliste 20233 führt RAD140\nin der Substanzklasse der anabolen Substanzen auf (siehe S1 Ziff. 2, Seite 5 der Dopingliste 2023). Die Substanz ist in sämtlichen Sportarten jederzeit verboten, d.h. sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes. Darüber hinaus stellt RAD140 eine\nnicht-spezifische Substanz dar (Art. 4.2.2 Doping-Statut).\n\n2.1.4 Bei 3-acetyl-7-oxo-DHEA handelt es sich um das Acetat von 7-oxo-DHEA. Es ist daher\nstark mit 7-oxo-DHEA verwandt. 7-Keto-DHEA ist ein Synonym für 7-oxo-DHEA. Die\nauf Grundlage von Art. 4 Doping-Statut erlassene Dopingliste 2023 führt 7-Keto-DHEA\nin der Substanzklasse der anabolen Substanzen auf (siehe S1 Ziff. 1 der Dopingliste\n2023). Die Liste ist nicht vollständig und schliesst «andere Substanzen mit ähnlicher\nchemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en)» ein.\n\n2.1.5 Somit gilt 3-acetyl-7-oxo-DHEA als ein anabol androgenes Steroid gemäss S1 Ziff. 1\nder Dopingliste 2023, das in sämtlichen Sportarten jederzeit verboten ist. Zudem ist 3-\nacetyl-7-oxo-DHEA eine nicht-spezifische Substanz (vgl. Art. 4.2.2 Doping-Statut).\n\n2.1.6 Gemäss dem Kommentar zu Artikel 2.2.2 Doping-Statut ist für den erfolgreichen Nachweis der «versuchten Anwendung» einer verbotenen Substanz oder Methode der\n«Nachweis eines Vorsatzes auf Seiten des Athleten» notwendig. Eine versuchte\n\n3 https://www.sportintegrity.ch/sites/default/files/dopingliste_2023_de.pdf\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 10 von 13\n\n"}