{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-12_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-12-Entscheid-vom-28-Juni-2024.pdf", "Checksum": "35c4cbfeb3ee4b3917515cbb3f187ef3"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:52", "Num": ["DK 2024/DO/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:52", "Checksum": "c93deba8c41d5eec97ef15c126ef89ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12\n\nG. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 nahm der Präsident der Disziplinarkammer des Schweizer Sports Kenntnis von den Eingaben der Parteien und stellte ihnen jeweils eine Kopie\nderselben zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Angeschuldigten\nwurde sodann als gegenstandslos abgeschrieben, weil sie ihr Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege nach Art. 11 VerfRegl in Ziff. 3 ihrer Stellungnahme vom 23. April 2023\nzurückzog. Zugleich wurde der Antragstellerin bis am 29. Mai 2024 Frist gesetzt zur Eingabe der Angeschuldigten vom 23. April 2024 zu replizieren. Weiter hatte die Antragstellerin innerhalb derselben First Angaben zu den Resultaten vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche Punkte, Medaillen und Preise abzuerkennen seinen und womit die Qualifikation der Angeschuldigten als Profisportlerin bzw. nicht als Freizeitsportlerin\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 7 von 13\n\nbegründet wird. Innerhalb derselben Frist wurde die Angeschuldigte aufgefordert der DK\nmitzuteilen, welche Resultate sie in den Jahren 2022 und 2023 erzielt hat, wie oft sie für\ndie Triathlon-Wettkämpfe trainiert, welche Gebühren sie für die Teilnahme an Wettkämpfen gezahlt hat und welche Preise sie erhalten hat. Der Präsident der DK kündigte ausserdem an, dass nach Eingang der Stellungnahmen entweder umgehend ein Entscheid\nim Zirkularverfahren erlassen oder mittels Verfügung über das weitere Vorgehen entschieden wird.\n\nH. Am 27. Mai 2024 sendete die Angeschuldigte eine E-Mail und vermittelte darin die in\nVerfügung vom 15. Mai 2024 verlangten Informationen. Dabei legte sie im Anhang bei\n\n• Ein PDF-Dokument mit den absolvierten Wettkämpfen, Rangierungen, Auslagen\nund Einnahmen vom Jahr 2022 und 2023;\n\n• ein PDF-Auszug vom Garmin-Account der Angeschuldigten mit den letzten aufgezeichneten Aktivitäten. Aus dem PDF-Auszug könne man nach Angaben der\nAngeschuldigten ablesen, dass sie nur das Radfahren aufzeichne, und zwar\nohne Herzfrequenz und fast immer ohne Watt-Messung. Das Laufen und\nSchwimmen zeichne sie nicht auf;\n\n• ein Screenshot von ihrem Strava-Account, wo zu sehen sei, dass im Jahr 2023\nkeine Aktivitäten hochgeladen wurden.\n\nI. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 reichte die Antragstellerin eine Replik ein, worin sie auf\ndie Verfügung der DK vom 15. Mai 2024 Bezug nahm, insbesondere auf deren Ziff. 4.\nDie Antragsstellerin verwies zudem auf ihren Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung vom 20. März 2024 sowie auf ihr Schreiben vom 16. April 2024\nund bestätige insbesondere ihre Rechtsbegehren, bzw. beantrage:\n\n4. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 des Doping Statuts festzustellen.\n\n5. sei für ein Jahr zu sperren unter Abrechnung der Dauer der freiwilligen Sperre ab den 11. März 2024.\n\n6. Es sei eine einkommensabhängige Busse gegen auszusprechen.\n\n7. Die Veröffentlichung sei durch die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3\nDoping- Statut von Swiss Olympic vorzunehmen.\n\n8. Die Ergebnisse von ab dem 19. Mai 2023 seien zu annullieren, dies\nmit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von\nPunkten, Medaillen und Preisen.\n\n9. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien\nSwiss Sport lntegrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\n10. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende des Verfahrens sei\nzu Gunsten der Stiftung Swiss Sport lntegrity durch zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 350.00 zu sprechen. Eventualiter:\nEs seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport lntegrity zu sprechen.\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 8 von 13\n\nDie DK zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss der Präambel zum persönlichen Geltungsbereich i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut\ngilt dieses u.a. für Athleten, die einem Mitgliedsverband von Swiss Olympic oder einem\nletzteren angeschlossenen Verband, oder Club angehören, von einem solchen lizenziert\nsind oder an einem Wettkampf teilnehmen, der unter dem Patronat von Swiss Olympic\noder eines genannten Verbands, Vereins oder Clubs durchgeführt oder organisiert wird.\nAus folgenden Gründen ist die Anwendbarkeit des Doping-Statuts unbestritten:\n\n1.1 Gemäss Art- 10 Abs. 1 des Reglements über das Verfahren vor der Disziplinarkammer des\nSchweizer Sports (VerfRegl) entscheidet die Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n(DK) eigenständig über ihre Zuständigkeit. Nach Artikel 12.1 Absatz 1 des Doping-Statuts\nbeurteilt die DK mögliche Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten, für\ndie das Statut Anwendung findet. Nach der Definition des Doping-Statuts gilt als Athletin,\nwer Sport mit dem Ziel der Teilnahme an Wettkämpfen betreibt und/oder tatsächlich an\nWettkämpfen teilnimmt. Die Angeschuldigte trainierte im Mai 2023 unbestrittenermassen\nfür den Ironman 70.3 Rapperswil-Jona, weswegen sie zu diesem Zeitpunkt als Athletin im\nSinne des Doping-Statuts galt.\n\nQualifikation als Freizeitsportler:\n\n"}