{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-12_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-12-Entscheid-vom-28-Juni-2024.pdf", "Checksum": "35c4cbfeb3ee4b3917515cbb3f187ef3"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:52", "Num": ["DK 2024/DO/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:52", "Checksum": "c93deba8c41d5eec97ef15c126ef89ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12\n\nC. Mit Verfügung vom 14. April 2024 eröffnete der Präsident der DK gestützt auf den Antrag\nvon SSI sowie in Anwendung von Art. 4 Abs.1 VerfRegl ein Verfahren gegen\nwegen mutmasslichen Verstosses gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 des Do-\nping-Statuts (versuchte Anwendung und/oder Besitz der verbotenen Substanz 3-acetyl-\n7-oxo-DHEA, begangen durch die postalische Bestellung von 4 Flaschen a je 60 Kapseln 7-Keto 50 mg Eurovital, welche das Zollinspektorat Basel-Mülhausen gemäss Information vom 19. Mai 2023 im Rahmen einer Postkontrolle zurückbehalten hat). Weiter\nführte die DK aus, dass das von beiden Parteien beantragte vereinfachte Verfahren nicht\nmöglich ist, weil es sich bei der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-DHEA um ein anabol androgenes Steroid (AAS) gemäss S1 Ziff. 1 der Dopingliste 2023 handelt. Gestützt\ndarauf und in Verbindung mit Art. 4.2.2 Doping-Statut handelt es sich dabei sodann nicht\num eine sogenannt spezifische, sondern um eine nichtspezifische Substanz. Das vereinfachte Verfahren ist bei nichtspezifischen Substanzen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a\nVerfRgel nicht vorgesehen. Jedoch sind im vorliegenden Verfahren die Verhältnisse klar,\nweshalb aus prozessökonomischen Gründen ein Zirkularentscheid im Sinne von Art. 21\nVerfRegl gefällt werden kann, sofern sich die Parteien bis zum 30. April 2024 ihr schriftliches Einverständnis geben. Gleichzeitig wurde sodann auch die Zusammensetzung\nder Disziplinarkammer für das Verfahren bekannt gegeben. Innerhalb der genannten\nFrist gewährte die DK der Antragsstellerin, der Angeschuldigten sowie Swiss Triathlon\nFrist die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie zum Stellen von Anträgen. Swiss Cycling wurde überdies aufgefordert, der DK mitzuteilen, ob der\nVerband auf eine Beteiligung am Verfahren verzichte oder sich durch den zuständigen\ninternationalen Sportverband vertreten lasse. Schliesslich wurde die Angeschuldigte aufgefordert zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. März 2024 innert\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 6 von 13\n\ngleicher Frist ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre Ausgaben umfassend und übersichtlich dargestellt zu dokumentieren.\n\nD. Der Direktor von Swiss Triathlon meldete sich am 15. April 2024 per E-Mail und verzichtete darin auf eine Beteiligung am Verfahren.\n\nE. Mit Schreiben vom 16. April 2024 reichte die Antragstellerin eine Stellungnahme ein, in\nwelcher sie angab, keinen Ablehnungs- resp. Ausstandsgrund in Bezug auf die Zusammensetzung der DK geltend zu machen. Zudem erklärte sie sich darin mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens nach Art. 21 f. VerfRegl einverstanden.\n\nF. Die Angeschuldigte reichte per E-Mail vom 23. April 2024 ihre Stellungnahme, ihr Einverständnis zum Zirkularverfahren und Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein:\n\nStellungnahme: Die Angeschuldigte bezieht sich auf ihre Eingabe vom 13. März 2024\nund führt aus, weshalb sie die Substanz 7-Keto-DHEA importieren wollte. Durch eine\nverfrühte Peri-Menopause und schlechtem bzw. keinem Behandlungsplan seien bei ihr\npsychische und physische Probleme entstanden. Die Verzweiflung sei so gross gewesen, dass sie sich nach intensiver Literaturrecherche dazu entschlossen habe, das Medikament auf eigene Faust zu importieren, da ihre damalige Gynäkologin nicht gewillt\nwar, es zu verschreiben. Sie habe sich extra nicht für die «DHEA-Variante», sondern für\ndie «7-Keto-Variante» entschieden, da es – soweit sie dies mit ihren Hintergrundwissen\nhabe beurteilen können – nicht in Testosteron metabolisiert würde. Deshalb betonte sie\nvehement, dass die Leistungssteigerung niemals ihre Intention gewesen sei. Nach der\ngescheiterten Einfuhr sei ihr Leidensdruck so hoch gewesen, dass Sie Ihre Gynäkologin\ngewechselt habe und ihr mithin DHEA / mikrodosiertes Testosteron verschrieben wurde.\nSeither gehe es ihr viel besser. In der Beilage findet sich zudem ein ärztliches Attest vom\n21. März 2024, welches der Angeschuldigten bestätigt, dass «die Testosteron Lotion für\nden persönlichen Gebrauch» sei.\n\nEinverständnis zum Zirkularverfahren: Die Angeschuldigte gibt ihr Einverständnis zum\nZirkularverfahren.\n\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse: Die Angeschuldigte erklärte, dass sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe aus Panik gemacht habe und sie keine unentgeltliche\nRechtshilfe beantragen würde, da sie inzwischen optimistischer sei, was ein mildes Urteil\nbetrifft.\n\n"}