{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-12_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-12-Entscheid-vom-28-Juni-2024.pdf", "Checksum": "35c4cbfeb3ee4b3917515cbb3f187ef3"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:52", "Num": ["DK 2024/DO/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:52", "Checksum": "c93deba8c41d5eec97ef15c126ef89ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12\n\n Eventualiter: Es seien der Stiftung Swiss Sport lntegrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\n11. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende des Verfahrens sei\nzu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity durch zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe vovon CHF 350.00 zu sprechen.\n\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport lntegrity zu sprechen.\n\n12. Es sei Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl.\nRechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für die Stiftung Swiss Sport\nIntegrity inkl. Rechtsbegehren zu replizieren.\n\nZur Begründung und zum Sachverhalt führte die Antragstellerin u.a. Folgendes aus, wobei an dieser Stelle lediglich eine Zusammenfassung abgegeben wird; für weiterführende Details wird auf die Eingabe von SSI vom 20. März 2024 verwiesen resp. im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich ist:\n\n▪ Die Angeschuldigte habe sich am 20. Januar 2023 für den Ironman 70.3 Rapperswil-\nJona im Juni 2023 angemeldet. Dafür habe sie über einen Tages-Startpass für den\nIronman 70.3 Rapperswil-Jona vom 11. Juni 2023 verfügt. Der Ironman 70.3 in Rap-\nperswil-Jona sei durch Swiss Triathlon organisiert, welcher bekanntermassen ein Mitglied von Swiss Olympic sei.\n\n▪ Das Zollinspektorat Basel-Mühlhausen Flughafen habe SSI am 19. Mai 2023 darüber\ninformiert, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine Sendung von 240 Kapseln «7-keto\n50mg Eurovital», adressiert an die Angeschuldigte, sichergestellt worden seien. SSI\nhabe festgestellt, dass es sich bei der Sendung um vier Flaschen von je 60 Kapseln 7-\nKeto® a 50 mg handelt. 7-Keto® steht für 3-acetyl-7-oxo-DEHA.\n\n▪ Mit verwaltungsrechtlichem Vorbescheid vom 18. Oktober 2023 sei der Angeschuldigten die Einziehung und Vernichtung des vorgenannten Produkts mit der verbotenen\nSubstanz 3-acetyl-7-oxo-DHEA unter Kostenfolge mitgeteilt worden. Es sei der Angeschuldigten eine Frist bis am 7. November 2023 gesetzt worden, um eine Stellungnahme einreichen zu können. Innerhalb dieser Frist habe SSI keine Stellungnahme\nerhalten. Am 29. November 2023 habe SSI die Einziehung und Vernichtung des\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 5 von 13\n\nsichergestellten Produkts verfügt. Die diesbezügliche Rechtsmittelfrist sei unbenutzt\nabgelaufen.\n\n▪ Mittels Schreiben vom 11. März 2024 habe SSI der Angeschuldigten mitgeteilt, dass\naufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zumindest ein\nVerstoss gegen Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut vermutet werde. Zeitgleich habe SSI\nder Angeschuldigten eine Frist bis am 2. April 2024 eingeräumt, um zum Vorwurf der\nDopingverstösse Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde ihr eine prozessvergleichende Vereinbarung nach Art. 10.8.1 Doping-Statut unterbreitet. Zudem habe SSI der\nAngeschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, eine freiwillige Sperre anzutreten und hat\nsie auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen.\n\n▪ Die Angeschuldigte antwortete SSI am 13. März 2024 per E-Mail, wobei sie zugab, 7-\nKeto DHEA importiert zu haben und die freiwillige Sperre akzeptierte. Zudem erläuterte\nsie, weshalb sie das verbotene Produkt bestellt hat, und beantragte eine Vereinbarung\nzur Beilegung des Verfahrens. Gleichentags antwortete die Antragstellerin, dass sie\ndavon Kenntnis nehmen würde und teilte der Angeschuldigten mit, dass Swiss Triathlon über die Sperre informiert wird. Dies erfolgte am 13. März 2024 durch die Antragstellerin.\n\n▪ Am 14. März 2024 habe die Antragstellerin der Angeschuldigten per E-Mail erläutert,\nweshalb eine Vereinbarung nach Art. 10.8.2 Doping-Statut nicht möglich sei. Am gleichen Tag habe die Angeschuldigte ebenfalls per E-Mail mitgeteilt, dass sie mit dem\nvereinfachten Verfahren einverstanden sei.\n\n"}