{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-12_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-12-Entscheid-vom-28-Juni-2024.pdf", "Checksum": "35c4cbfeb3ee4b3917515cbb3f187ef3"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:52", "Num": ["DK 2024/DO/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 28.06.2024 DK 2024/DO/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:52", "Checksum": "c93deba8c41d5eec97ef15c126ef89ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/12\n\n Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\nmitwirkend Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Vorsitz),\nRechtsanwältin Regula Masanti und Dr. med. Rolf Walser\nBlerta Mahmuti, BLaw (Sekretärin)\n\nhat im\n\nZirkularentscheid vom 28. Juni 2024\n\nin Sachen\n\n,\nangeschuldigte Person\n\nund\n\nSwiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Frau Laura van Tiel, MLaw, Mitarbeiterin Rechtsdienst\nAntragstellerin\n\nbefunden und erwogen:\n\n, geb. 1975, wird\nschuldig erklärt des Verstosses gegen Anti-Doping Bestimmungen, begangen durch das\nBestellen und Importieren von 240 Kapseln «7 -Keto® à 50 mg Eurovital», namentlich die\nverbotene Substanz 3-acetyl-7-oxo-DHEA, festgestellt am 11. Mai 2023 (Bestelldatum)\n\nund in Anwendung der Art 2.2, 2.6, 10.2 und 14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic1 (nachfolgend: Doping Statut) sowie Art. 21 f. und Art. 26 ff. Reglement betreffend das Verfahren vor\nder Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: VerfRegl)2\n\nverurteilt:\n\n1. zu einer Sperre von einem Jahr, unter Anrechnung der Dauer der freiwilligen Sperre\nab dem 11. März 2024;\n\n2. zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 250.00;\n\n3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an Swiss Sport Integrity in der Höhe von\nFr. 350.00;\n\n1 Fassung vom 26. November 2021, gültig ab 1. Januar 2022, abrufbar unter www.sportintegrity.ch → Anti-\nDoping → Recht → Doping-Statut von Swiss Olympic.\n2 Fassung vom 30. Juni 2022, gültig ab 1. Juli 2022, abrufbar unter www.sportintegrity.ch → Anti-Doping →\nRecht → Disziplinarkammer → Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports.\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 3 von 13\n\nBegründung:\n\nAnwendbares Recht\n\nGemäss Art. 29 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht, gültig\nab 1. Juli 2024, welches grundsätzlich das Reglement vom 1. Juli 2022 ersetzt, wird ein ordentliches Verfahren, in welchem bereits ein Spruchkörper bestellt worden ist, nach den Regeln des Verfahrensreglements vom 1. Juli 2022 zu Ende geführt.\n\nProzessgeschichte und Sachverhalt\n\nA. Die Angeschuldigte ersuchte mit Schreiben vom 13. März 2024 beim Präsidenten der\nDisziplinarkammer des Schweizersports (nachfolgend: DK) um unentgeltliche Rechtspflege. Sie stellte ihr Gesuch, weil Sie potenziell gegen das «Doping-Gesetz» verstossen\nhabe, aufgrund ihres Versuches 7-Keto-DHEA im März 2023 in die Schweiz zu importieren. Aus ihrer Sicht würden die Chancen gutstehen, dass das Verfahren eingestellt\nwerde. Sie erwähnt dabei, dass sie in einem 20% Pensum arbeite. Der Eingang des\nGesuchs wurde am 18. März 2023 vom Präsidenten der DK per E-Mail bestätigt. Ausserdem wurde der Angeschuldigten mitgeteilt, dass der DK kein Verfahren gegen die\nAngeschuldigte bekannt ist und dieses wohl noch bei der Stiftung Swiss Sport Integrity\n(nachfolgend: SSI) hängig ist. Deshalb könne die DK auch nicht über Ihr Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege entscheiden. Die Angeschuldigte wurde gebeten genauere\nAngaben zum betreffenden Verfahren zu machen. Die Angeschuldigte antwortete am\n19. März 2024 per E-Mail, mit welcher sie der DK die entsprechenden Informationen\nbereitgestellt hat.\n\nB. Mit Schreiben vom 20. März 2024 beantragte SSI bei der DK gestützt auf Art. 4 Abs. 1\ndes Reglements betreffend das Verfahren vor der DK (nachfolgend: VerfRegl) folgendes:\n\n1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen zu eröffnen.\n\n2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.\n\n3. Es sei das vereinfachte Verfahren durchzuführen.\n\nEventualiter: Es sei aufgrund klarer Verhältnisse ein Zirkularentscheid zu fällen, dies\nnach dem Einholen des diesbezüglichen, schriftlichen Einverständnisses der übrigen Parteien.\n\n4. Es sei ein Verstoss gegen die Art 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts von Swiss Olympic\nfestzustellen.\n\n5. sei für ein Jahr zu sperren.\n\n6. sei aufzufordern, ihre Einkommensverhältnisse für die Jahre 2019\nbis 2024 zu dokumentiert offenzulegen.\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 4 von 13\n\n7. Es sei eine einkommensabhängige Busse gegen auszusprechen.\n\n8. Die Veröffentlichung sei durch die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3\nDoping-Statut von Swiss Olympic vorzunehmen.\n\n9. Die Ergebnisse von ab 19. Mai 2023 seien zu annullieren, dies mit\nallen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von\nPunkten, Medaillen und Preisen.\n\n10. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen\n\n"}