In casu hat sich die Angeschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB strafbar gemacht. Es liegt mithin ein vorwerfbares und strafrechtlich relevantes Verhalten vor, welches das Disziplinarverfahren veranlasst hat. Der sachliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts ist zwar unter den gegebenen Umständen nicht berührt, dies war allerdings nicht ohne weiteres erkennbar und bedurfte einer einhergehenden Prüfung. Die DK erachtet es daher als angebracht, der Angeschuldigten keine Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Auf die Auferlegung der Verfahrenskosten wird verzichtet. Zu eröffnen per Einschreiben an: