27 VerfRegl i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO setzen sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen. Vorliegend wird auf das Begehren der Antragstellerin nicht eingetreten, weshalb die Antragstellerin als unterliegend gilt und ihr keine Parteientschädigung resp. Untersuchungskostenentschädigung zugesprochen werden. Gem. Art. 27 VerfRegl i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann die DK von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. In casu hat sich die Angeschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art.