Der Angeschuldigten werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die von der Angeschuldigten begangene Ehrverletzung wurde mit Strafbefehl vom 29. März 2023 strafrechtlich verurteilt. Der sachliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts ist unter den gegebenen Umständen nicht berührt. Nach Art. 27 VerfRegl i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die Antragstellerin, bei Anerkennung der Klage die Angeschuldigte als unterliegend. Gem. Art. 27 VerfRegl i.V.m.