Ob die Angeschuldigte ihre Treuepflicht gegenüber ihrem Verband verletzt hat, ist durch die Disziplinarkammer nicht zu beurteilen und läge allenfalls in der Kompetenz des entsprechenden Verbandes. Allerdings ist auch hervorzuheben, dass generell ein ungebührliches, rüpelhaftes Verhalten nicht per se ungestraft bleiben muss, nur weil es nicht unter das Ethik-Statut fällt. 3. Verfahrens- und Parteikosten: