Die Disziplinarkammer sieht in der Ehrverletzung unter den gegebenen Umständen kein sportschädigendes Verhalten. Soweit es sich nicht um einen Spitzenathleten oder Funktionär als Aushängeschild des Sportes handelt, ist ein Fehlverhalten ausserhalb der Sportstätte grundsätzlich nicht zwingend als sportschädigendes Verhalten zu qualifizieren. Der sachliche Geltungsbereich des Ethik- Statuts ist vorliegend nicht berührt. Ob die Angeschuldigte ihre Treuepflicht gegenüber ihrem Verband verletzt hat, ist durch die Disziplinarkammer nicht zu beurteilen und läge allenfalls in der Kompetenz des entsprechenden Verbandes.