Die Ehrverletzung, die ausserhalb der Sportstätte stattgefunden hat, fällt also allfällig unter eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Sportverband und nicht gegenüber dem Gesamtsport. Die Treuepflicht würde sich ausweiten, wenn die Angeschuldigte eine in der Öffentlichkeit weiterherum bekannte Identifikationsfigur oder Funktionsträgerin des Sports wäre. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die Angeschuldigte ist über den engen Kreis der rhythmischen Sportgymnastik in der schweiz nicht bekannt. Die Disziplinarkammer sieht in der Ehrverletzung unter den gegebenen Umständen kein sportschädigendes Verhalten.