Wie einleitend in diesem Absatz ausgeführt wurde, war aber für Aussenstehende die Trainertätigkeit der Angeschuldigten gerade nicht ersichtlich, womit von einer negativen Auswirkung des Verhaltens der Angeschuldigten auf das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit nicht auszugehen ist. Die DK ist daher der Ansicht, dass in casu der aus den ehrenrührigen Äusserungen resultierende Unrechtsgehalt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl genügend abgegolten wurde, womit eine disziplinarrechtliche Massnahme der Sportgerichtsbarkeit vorliegend nicht angezeigt ist.