Wie oben ausgeführt, muss hierfür eines der beiden Tatbestandsmerkmale von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Status erfüllt sein, was gerade nicht der Fall ist: Für involvierte Personen birgt zwar die von der Angeschuldigten begangene üble Nachrede durchaus das Risiko, dass sich dieses Verhalten auf den Sport und dessen Ansehen auswirken kann. Wie einleitend in diesem Absatz ausgeführt wurde, war aber für Aussenstehende die Trainertätigkeit der Angeschuldigten gerade nicht ersichtlich, womit von einer negativen Auswirkung des Verhaltens der Angeschuldigten auf das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit nicht auszugehen ist.