Es kann nicht jede unangemessene Äusserung, insbesondere dann nicht, wenn sie ausschliesslich die Ehre einer einzelnen Person und/oder eines einzelnen Sportverbandes betrifft, durch die DK geahndet werden, vielmehr sind jeweils die besonderen Umstände im Einzelfall zu betrachten. Die angeschuldigte Person ist mit Strafbefehl vom 29. März 2023 von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland der üblen Nachrede für schuldig erklärt worden. Diese strafrechtliche Verurteilung öffnet nicht eo ipso zugleich den sachlichen Schutzbereich des Ethik-Statuts. Wie oben ausgeführt, muss hierfür eines der beiden Tatbestandsmerkmale von Art.