Aus der Sicht der DK ist dies unerheblich, weil die ehrverletzende Äusserung unbestrittenermassen auf einer Reise, die im Zusammenhang mit einem Wettkampf stand, erfolgte. Daraus lässt sich allerdings noch kein direkter Zusammenhang mit dem Sportbetrieb ableiten. Die Trainertätigkeit der Angeschuldigten war für aussenstehende Dritte nicht ohne weiteres erkennbar. Dadurch ist das Tatbestandsmerkmal der Auswirkung auf das Ansehen der in Frage stehenden Sportart in der Öffentlichkeit in casu nicht einschlägig.