Gemäss Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist das Ethik-Statut anwendbar, wenn das zu beurteilende Verhalten der Angeschuldigten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann. Vorliegend ist umstritten, ob sich die Angeschuldigte im Zeitpunkt der Begehung der Ehrverletzung auf der Hin- oder Rückreise von einem Wettkampf befand. Aus der Sicht der DK ist dies unerheblich, weil die ehrverletzende Äusserung unbestrittenermassen auf einer Reise, die im Zusammenhang mit einem Wettkampf stand, erfolgte.