1.1 Abs. 3 lit. d Ethik-Statut hält fest, dass dieses Statut unter anderem für Angestellte und Beauftragte einer Sportorganisation oder einer Organisation gemäss Art. 1.1 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut gilt. Frau war Cheftrainerin des RLZ . Der Trägerverein RLZ setzt sich aus den Verbänden und Stammvereinen , , , und zusammen. Diese beiden kantonalen Turnverbände sind Mitglieder des STV (Statuten ATV, Art. 3.1; Statuten TV, Art. 3).