{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2023-E-31_2024-06-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2023-E-31-Entscheid-vom-24-06-2024_anonymisiert.pdf", "Checksum": "64d42dc66297c7290c3ec495149a6320"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["DK 2023/E/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 24.06.2024 DK 2023/E/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 24.06.2024 DK 2023/E/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 24.06.2024 DK 2023/E/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:13", "Checksum": "6064f69dd366f352600ac7ddd3e6717a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 24.06.2024 DK 2023/E/31\n\nFür die aussenstehenden anwesenden Dritten war nicht ersichtlich, wer sich auf der\nReise befindet respektive was der Anlass der Reise war, sodass das Ansehen der\nrhythmischen Sportgymnastik und des Schweizer Sports insgesamt nicht gefährdet\nwurde. Hierbei gilt es zu differenzieren, welches ungebührliche respektive unsportliche\nVerhalten von Sportakteuren auf nationaler Ebene im Interesse des Gesamtsportes und\nwelches nur im Rahmen der einzelnen Sportart disziplinarisch geahndet werden sollte.\nVorliegend beziehen sich die diffamierenden Aussagen auf eine spezifische Person. Der\ndirekte Konnex zur betreffenden Sportart ist nicht gegeben. Die Aussagen verletzen die\nInteressen und die Ehre des entsprechenden Journalisten. Wie dem Ethik-Statut in\nArt. 2.3 zu entnehmen ist, gelten nur grobe Verletzungen fundamentaler Grundwerte des\nSports als unsportliches Verhalten. Es kann nicht jede unangemessene Äusserung,\ninsbesondere dann nicht, wenn sie ausschliesslich die Ehre einer einzelnen Person\nund/oder eines einzelnen Sportverbandes betrifft, durch die DK geahndet werden,\nvielmehr sind jeweils die besonderen Umstände im Einzelfall zu betrachten. Die\nangeschuldigte Person ist mit Strafbefehl vom 29. März 2023 von der Staatsanwaltschaft\nWinterthur / Unterland der üblen Nachrede für schuldig erklärt worden. Diese strafrechtliche Verurteilung öffnet nicht eo ipso zugleich den sachlichen Schutzbereich des\nEthik-Statuts. Wie oben ausgeführt, muss hierfür eines der beiden Tatbestandsmerkmale von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Status erfüllt sein, was gerade nicht der Fall ist: Für\ninvolvierte Personen birgt zwar die von der Angeschuldigten begangene üble Nachrede\ndurchaus das Risiko, dass sich dieses Verhalten auf den Sport und dessen Ansehen\nauswirken kann. Wie einleitend in diesem Absatz ausgeführt wurde, war aber für\nAussenstehende die Trainertätigkeit der Angeschuldigten gerade nicht ersichtlich, womit\nvon einer negativen Auswirkung des Verhaltens der Angeschuldigten auf das Ansehen\ndes Sports in der Öffentlichkeit nicht auszugehen ist. Die DK ist daher der Ansicht, dass\nin casu der aus den ehrenrührigen Äusserungen resultierende Unrechtsgehalt mit dem\nin Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl genügend abgegolten wurde, womit eine\ndisziplinarrechtliche Massnahme der Sportgerichtsbarkeit vorliegend nicht angezeigt ist.\n\nDie Ehrverletzung, die ausserhalb der Sportstätte stattgefunden hat, fällt also allfällig\nunter eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Sportverband und nicht\ngegenüber dem Gesamtsport. Die Treuepflicht würde sich ausweiten, wenn die\nAngeschuldigte eine in der Öffentlichkeit weiterherum bekannte Identifikationsfigur oder\nFunktionsträgerin des Sports wäre. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die\nAngeschuldigte ist über den engen Kreis der rhythmischen Sportgymnastik in der\nschweiz nicht bekannt. Die Disziplinarkammer sieht in der Ehrverletzung unter den\ngegebenen Umständen kein sportschädigendes Verhalten. Soweit es sich nicht um\neinen Spitzenathleten oder Funktionär als Aushängeschild des Sportes handelt, ist ein\nFehlverhalten ausserhalb der Sportstätte grundsätzlich nicht zwingend als\nsportschädigendes Verhalten zu qualifizieren. Der sachliche Geltungsbereich des Ethik-\nStatuts ist vorliegend nicht berührt. Ob die Angeschuldigte ihre Treuepflicht gegenüber\nihrem Verband verletzt hat, ist durch die Disziplinarkammer nicht zu beurteilen und läge\nallenfalls in der Kompetenz des entsprechenden Verbandes. Allerdings ist auch\nhervorzuheben, dass generell ein ungebührliches, rüpelhaftes Verhalten nicht per se\nungestraft bleiben muss, nur weil es nicht unter das Ethik-Statut fällt.\n\n3. Verfahrens- und Parteikosten:\n\nDer Angeschuldigten werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die von der Angeschuldigten begangene Ehrverletzung wurde mit Strafbefehl vom 29. März 2023 strafrechtlich\nverurteilt. Der sachliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts ist unter den gegebenen Umständen nicht berührt. Nach Art. 27 VerfRegl i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die\nProzesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei\nKlagerückzug gilt die Antragstellerin, bei Anerkennung der Klage die Angeschuldigte als\nunterliegend. Gem. Art. 27 VerfRegl i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO setzen sich die\nProzesskosten aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen.\nVorliegend wird auf das Begehren der Antragstellerin nicht eingetreten, weshalb die\nAntragstellerin als unterliegend gilt und ihr keine Parteientschädigung resp.\nUntersuchungskostenentschädigung zugesprochen werden. Gem. Art. 27 VerfRegl\ni.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann die DK von den Verteilungsgrundsätzen abweichen\nund die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur\nProzessführung veranlasst war. In casu hat sich die Angeschuldigte der üblen Nachrede\nim Sinne von Art. 173 StGB strafbar gemacht. Es liegt mithin ein vorwerfbares und\nstrafrechtlich relevantes Verhalten vor, welches das Disziplinarverfahren veranlasst hat.\nDer sachliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts ist zwar unter den gegebenen\nUmständen nicht berührt, dies war allerdings nicht ohne weiteres erkennbar und bedurfte\neiner einhergehenden Prüfung. Die DK erachtet es daher als angebracht, der\nAngeschuldigten keine Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Auf die Auferlegung\nder Verfahrenskosten wird verzichtet.\n\nZu eröffnen per Einschreiben an:\n\n"}