{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2023-E-31_2024-06-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2023-E-31-Entscheid-vom-24-06-2024_anonymisiert.pdf", "Checksum": "64d42dc66297c7290c3ec495149a6320"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["DK 2023/E/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 24.06.2024 DK 2023/E/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 24.06.2024 DK 2023/E/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 24.06.2024 DK 2023/E/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:13", "Checksum": "6064f69dd366f352600ac7ddd3e6717a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 24.06.2024 DK 2023/E/31\n\n Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports,\n\nDr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Präsident), Dr. iur. Regula Masanti-Müller, Fürsprecherin,\nund Dr. iur Yael Strub, Advokatin,\n\nerklären am 24.06.2024,\n\nin Sachen\n\n,\nvertreten durch RA lic. iur. Paul Hollenstein, Schanzeneggstrasse 1, Postfach 1813, 8027\nZürich\nAngeschuldigte\n\nund\n\nSwiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern,\nvertreten durch Herrn Hanjo Schnydrig, MLaw, Verantwortlicher Rechtsdienst\nAntragstellerin\n\nbetreffend\n\nEthikverstoss gemäss Meldung Nr. 120/2022,\n\nauf das Begehren der Antragstellerin gegen\n\n, geb. 1973, , betreffend eines\nVerstosses gegen Art. 2.1.2 Abs. 3 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic\n(Ethik-Statut)1 wegen Verletzung der psychischen Integrität eines Journalisten, angeblich begangen am 2. Mai 2022 am Flughafen Zürich,\n\nin Anwendung der Art. 21 f. und Art. 26 des Reglements betreffend das Verfahren vor der\nDisziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl)2\n\nnicht einzutreten.\n\n1 Fassung vom 26. November 2021, angepasst durch das Sportparlament am 25. November 2022 und in Kraft\nper 26. November 2022, abrufbar unter https://www.sportintegrity.ch/ → Ethik im Sport → Recht → Ethik-\nStatut des Schweizer Sports.\n2 Fassung vom 30. Juni 2022, gültig ab 1. Juli 2022, abrufbar unter https://www.sportintegrity.ch/ → Anti-Doping\n→ Recht → Disziplinarverfahren → Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des\nSchweizer Sports\nWeiter verfügt die Disziplinarkammer des Schweizer Sports folgendes:\n\n1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n2. Es wird keine Parteikostenentschädigung zugesprochen.\n\nBegründung\n\n1. Persönlicher Geltungsbereich:\n\nDie Disziplinarkammer des Schweizer Sports von Swiss Olympic (nachfolgend: DK) entscheidet gemäss Art. 10 Abs. 1 VerfRegl selber über ihre Zuständigkeit. Sie beurteilt\nunter anderem potenzielle Ethikverstösse, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 5.6 Abs.1\nEthik-Statut). Hierbei gilt es zwischen dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich\nzu unterscheiden. In Art. 1.1 definiert das Ethik-Statut seinen persönlichen Anwendungsbereich. Art. 1.1 Abs. 3 lit. d Ethik-Statut hält fest, dass dieses Statut unter anderem für\nAngestellte und Beauftragte einer Sportorganisation oder einer Organisation gemäss\nArt. 1.1 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut gilt. Frau war Cheftrainerin des RLZ\n. Der Trägerverein RLZ setzt sich aus den Verbänden und\nStammvereinen , ,\n, und zusammen. Diese beiden\nkantonalen Turnverbände sind Mitglieder des STV (Statuten ATV, Art. 3.1; Statuten\nTV, Art. 3). Der STV ist eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-\nStatut und die beiden Kantonalverbände sind Mitgliedorganisationen im Sinne von\nArt. 1.1 Abs. 2 lit. c Ethik-Statut. In casu untersteht die Angeschuldigte – zumindest nach\nWortlaut des Ethik-Statuts – damit grundsätzlich in persönlicher Hinsicht dem Ethik-\nStatut, wobei aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden kann, ob diese\nUnterstellung effektiv auch gegeben war (beispielsweise gestützt auf eine Verankerung\nin ihrem Arbeitsvertrag).\n\n2. Sachlicher Geltungsbereich:\n\nDer sachliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts ist vorliegend nach Ansicht der DK aus\nfolgenden Gründen nicht gegeben:\n\nDas Ethik-Statut und die Ethik-Charta enthalten keine klaren Vorschriften, welche die\nüble Nachrede ausserhalb des Sports regeln, weshalb im Einzelfall zu prüfen ist, ob das\nVerhalten mit einer Sanktion zu ahnden sei, was nachfolgend geprüft wird:\n\nGemäss Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist das Ethik-Statut anwendbar, wenn das zu\nbeurteilende Verhalten der Angeschuldigten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb\nsteht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann.\nVorliegend ist umstritten, ob sich die Angeschuldigte im Zeitpunkt der Begehung der\nEhrverletzung auf der Hin- oder Rückreise von einem Wettkampf befand. Aus der Sicht\nder DK ist dies unerheblich, weil die ehrverletzende Äusserung unbestrittenermassen\nauf einer Reise, die im Zusammenhang mit einem Wettkampf stand, erfolgte. Daraus\nlässt sich allerdings noch kein direkter Zusammenhang mit dem Sportbetrieb ableiten.\nDie Trainertätigkeit der Angeschuldigten war für aussenstehende Dritte nicht ohne\nweiteres erkennbar. Dadurch ist das Tatbestandsmerkmal der Auswirkung auf das\nAnsehen der in Frage stehenden Sportart in der Öffentlichkeit in casu nicht einschlägig.\n\n"}