E. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. In Ziff. 4 der Verfügung der DK vom 26. Januar 2024 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass auf die Auferlegung von Kosten verzichtet wird, sofern die Parteien einem Nichteintretensentscheid zustimmen. Mit Wiedererwägungsgesuch vom -5-