C. Zusammenfassend fehlen sowohl die Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin als auch ein schützenswertes Interesse, weshalb die Disziplinarkammer auf die Anträge der Antragstellerin nicht eintritt. D. Mit ihrem Wiedererwägungsgesuch hat die Antragsstellerin keine massgeblichen Gründe vorgebracht, die an dieser Beurteilung etwas ändern.