Das Verfahren vor der Disziplinarkammer richtet sich wie oben dargelegt zudem nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl DK) und ergänzend nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 27 VerfRegl DK), weshalb die materielle Beurteilung eines Missstandes durch die DK ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei voraussetzt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses Rechtsschutzinteresse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und wird vor allen Instanzen gefordert. Siehe dazu auch CAS 2013/A/3140 A. v. Club Atlético de Madrid SAD & RFEF & FIFA, award of 10 October 2013, Ziff. 8.3: