Gemäss Art. 3 Abs. 3 VerfRegl DK können in Ethikfällen u.a. die Personen, die einen Ethikverstoss geltend machen, Partei sein, insbesondere ein mutmassliches Opfer eines solchen Verstosses. Vorausgesetzt ist dabei jedoch grundsätzlich, dass sie «direkt betroffen» sind. Eine direkte Betroffenheit, mithin ein schutzwürdiges Interesse, ist, wie im Folgenden dargelegt wird, in casu nicht gegeben. B. Konkretes Rechtsbegehren und schutzwürdiges Interesse: