Ausnahmen bilden gemäss Art. 29 Abs. 2 VerfRegl SSG die vereinfacht geführten Verfahren oder wenn in einem ordentlichen Verfahren bereits ein Spruchkörper gebildet wurde, dann wird das Verfahren nach den Regeln des VerfRegl DK zu Ende geführt. Mit der Verfügung vom 15. März 2024 wurde die Zusammensetzung der Disziplinarkammer in der vorliegenden Angelegenheit festgelegt. Somit wurde der Spruchkörper noch vor dem 1. Juli 2024 gebildet, weshalb in diesem Fall noch das VerfRegl DK anwendbar ist. Daraus ergibt sich, dass die Disziplinarkammer nach wie vor zuständig ist, vorliegenden Fall zu beurteilen. Begründung: