{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2023-E-23_2024-06-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2023-E-23-Entscheid-vom-24-06-2024_anonymisiert.pdf", "Checksum": "e5b887a56281883d0c5ebcb4a06a6fea"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["DK 2023/E/23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 24.06.2024 DK 2023/E/23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 24.06.2024 DK 2023/E/23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 24.06.2024 DK 2023/E/23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:10", "Checksum": "6bca6013db534dd5e8e4e143f2888ffe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 24.06.2024 DK 2023/E/23\n\n Disziplinarkammer des Schweizer Sports Tel.:\nDr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat\n\nDisziplinarkammer des Schweizer Sports E-Mail:\nPostfach 345, 3000 Bern 6\n\nVERFÜGUNG\n\nin Sachen\n\nSwiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern,\nvertreten durch Frau Laura van Tiel, Mitarbeitende Rechtsdienst\nAngeschuldigte\n\nund\n\n,\nAntragstellerin\n\nbetreffend\n\nMissstandsmeldung gegen SSI u.a.\n\n______________________________\n\n1. Die Disziplinarkammer, in der Zusammensetzung Dr. iur. Carl Gustav Mez (Präsident),\nDr. iur. Yael Strub und Dr. iur. Regula Masanti-Müller (Kammermitglieder im Sinne von\nArt. 1 Abs. 5 und 7 VerfRegl) sowie Frau Blerta Mahmuti (juristische Sekretärin), tritt\ngestützt Art. 27 VerfRegl i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO nicht auf das Begehren der Antragstellerin ein.\n\n2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Antragstellerin auferlegt.\n-2-\n\nVorbemerkung:\n\nPer 1. Juli 2024 hat das neu gegründete Schweizer Sportgericht seine Tätigkeit aufgenommen und somit die bis anhin für Doping- und Ethikfälle zuständige Disziplinarkammer des\nSchweizer Sports ersetzt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (nachfolgend: VerfRegl SSG) löst das Verfahrensreglement per 1. Juli 2024 das bis anhin gültige Reglement betreffend Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports vom 1. Juli 2022 (nachfolgend: VerfRegl DK) ab und\nfindet Anwendung auf sämtliche Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet\nsind oder danach eröffnet werden. Ausnahmen bilden gemäss Art. 29 Abs. 2 VerfRegl SSG\ndie vereinfacht geführten Verfahren oder wenn in einem ordentlichen Verfahren bereits ein\nSpruchkörper gebildet wurde, dann wird das Verfahren nach den Regeln des VerfRegl DK\nzu Ende geführt. Mit der Verfügung vom 15. März 2024 wurde die Zusammensetzung der\nDisziplinarkammer in der vorliegenden Angelegenheit festgelegt. Somit wurde der Spruchkörper noch vor dem 1. Juli 2024 gebildet, weshalb in diesem Fall noch das VerfRegl DK\nanwendbar ist. Daraus ergibt sich, dass die Disziplinarkammer nach wie vor zuständig ist,\nvorliegenden Fall zu beurteilen.\n\nBegründung:\n\nNach Prüfung des Antrages der Antragstellerin und Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen sowie des Wiedererwägungsgesuchs der Antragstellerin hat die Disziplinarkammer des Schweizer Sports aus folgenden Gründen entschieden, nicht auf das Gesuch\nund nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten:\n\nA. Ausgangslage:\n\nGemäss Art. 3 Abs. 3 VerfRegl DK können in Ethikfällen u.a. die Personen, die einen\nEthikverstoss geltend machen, Partei sein, insbesondere ein mutmassliches Opfer eines solchen Verstosses. Vorausgesetzt ist dabei jedoch grundsätzlich, dass sie «direkt\nbetroffen» sind. Eine direkte Betroffenheit, mithin ein schutzwürdiges Interesse, ist, wie\nim Folgenden dargelegt wird, in casu nicht gegeben.\n\nB. Konkretes Rechtsbegehren und schutzwürdiges Interesse:\n\nDie Antragstellerin bringt vor, sie habe im Zuge des Verfahrens gegen Systemmängel bei der Ahndung von Ethik-Verstössen im Schweizer Sport festgestellt (u.a.\ndas Fehlen einer Anlaufstelle für angeschuldigte Leiter).\n\nDie kritische Auseinandersetzung der Sportakteure mit den geltenden Ethik-Regeln ist\näusserst begrüssenswert. Allerdings ist ein Verfahren vor der Disziplinarkammer nicht\nin jedem Fall die richtige Plattform dafür. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports\nprüft konkrete Verstösse gegen das Ethik-Statut. Allgemeine Kritik am System kann\ngeäussert werden, ist aber nicht Gegenstand der Verfahren vor der Disziplinarkammer\ndes Schweizer Sports, zumal eine abstrakte Kontrolle der geltenden Verfahrensreglemente und der darauf gestützten Organisation des Verfahrens nicht vorgesehen ist.\n-3-\n\nAufgrund der beschriebenen Natur des Verfahrens werden konkret gestellte Rechtsbegehren gefordert, die bei Obsiegen eine konkrete (und nicht rein abstrakte) Wirkung\nentfalten können.\n\nDas Verfahren vor der Disziplinarkammer richtet sich wie oben dargelegt zudem nach\ndem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl DK)\nund ergänzend nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 27 VerfRegl DK),\nweshalb die materielle Beurteilung eines Missstandes durch die DK ein schutzwürdiges\nInteresse der gesuchstellenden Partei voraussetzt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses\nRechtsschutzinteresse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und wird vor allen\nInstanzen gefordert. Siehe dazu auch CAS 2013/A/3140 A. v. Club Atlético de Madrid\nSAD & RFEF & FIFA, award of 10 October 2013, Ziff. 8.3:\n\n"}