Disziplinarkammer des Schweizer Sports Tel.: Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat Disziplinarkammer des Schweizer Sports E-Mail: Postfach 345, 3000 Bern 6 VERFÜGUNG in Sachen Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern, vertreten durch Frau Laura van Tiel, Mitarbeitende Rechtsdienst Angeschuldigte und , Antragstellerin betreffend Missstandsmeldung gegen SSI u.a. ______________________________ 1. Die Disziplinarkammer, in der Zusammensetzung Dr. iur. Carl Gustav Mez (Präsident), Dr. iur. Yael Strub und Dr. iur. Regula Masanti-Müller (Kammermitglieder im Sinne von Art. 1 Abs. 5 und 7 VerfRegl) sowie Frau Blerta Mahmuti (juristische Sekretärin), tritt gestützt Art. 27 VerfRegl i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO nicht auf das Be- gehren der Antragstellerin ein. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Antragstellerin auferlegt. -2- Vorbemerkung: Per 1. Juli 2024 hat das neu gegründete Schweizer Sportgericht seine Tätigkeit aufgenom- men und somit die bis anhin für Doping- und Ethikfälle zuständige Disziplinarkammer des Schweizer Sports ersetzt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfah- ren vor dem Schweizer Sportgericht (nachfolgend: VerfRegl SSG) löst das Verfahrensreg- lement per 1. Juli 2024 das bis anhin gültige Reglement betreffend Verfahren vor der Dis- ziplinarkammer des Schweizer Sports vom 1. Juli 2022 (nachfolgend: VerfRegl DK) ab und findet Anwendung auf sämtliche Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Ausnahmen bilden gemäss Art. 29 Abs. 2 VerfRegl SSG die vereinfacht geführten Verfahren oder wenn in einem ordentlichen Verfahren bereits ein Spruchkörper gebildet wurde, dann wird das Verfahren nach den Regeln des VerfRegl DK zu Ende geführt. Mit der Verfügung vom 15. März 2024 wurde die Zusammensetzung der Disziplinarkammer in der vorliegenden Angelegenheit festgelegt. Somit wurde der Spruch- körper noch vor dem 1. Juli 2024 gebildet, weshalb in diesem Fall noch das VerfRegl DK anwendbar ist. Daraus ergibt sich, dass die Disziplinarkammer nach wie vor zuständig ist, vorliegenden Fall zu beurteilen. Begründung: Nach Prüfung des Antrages der Antragstellerin und Würdigung der eingegangenen Stel- lungnahmen sowie des Wiedererwägungsgesuchs der Antragstellerin hat die Disziplinar- kammer des Schweizer Sports aus folgenden Gründen entschieden, nicht auf das Gesuch und nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten: A. Ausgangslage: Gemäss Art. 3 Abs. 3 VerfRegl DK können in Ethikfällen u.a. die Personen, die einen Ethikverstoss geltend machen, Partei sein, insbesondere ein mutmassliches Opfer ei- nes solchen Verstosses. Vorausgesetzt ist dabei jedoch grundsätzlich, dass sie «direkt betroffen» sind. Eine direkte Betroffenheit, mithin ein schutzwürdiges Interesse, ist, wie im Folgenden dargelegt wird, in casu nicht gegeben. B. Konkretes Rechtsbegehren und schutzwürdiges Interesse: Die Antragstellerin bringt vor, sie habe im Zuge des Verfahrens gegen Sys- temmängel bei der Ahndung von Ethik-Verstössen im Schweizer Sport festgestellt (u.a. das Fehlen einer Anlaufstelle für angeschuldigte Leiter). Die kritische Auseinandersetzung der Sportakteure mit den geltenden Ethik-Regeln ist äusserst begrüssenswert. Allerdings ist ein Verfahren vor der Disziplinarkammer nicht in jedem Fall die richtige Plattform dafür. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports prüft konkrete Verstösse gegen das Ethik-Statut. Allgemeine Kritik am System kann geäussert werden, ist aber nicht Gegenstand der Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports, zumal eine abstrakte Kontrolle der geltenden Verfahrensregle- mente und der darauf gestützten Organisation des Verfahrens nicht vorgesehen ist. -3- Aufgrund der beschriebenen Natur des Verfahrens werden konkret gestellte Rechts- begehren gefordert, die bei Obsiegen eine konkrete (und nicht rein abstrakte) Wirkung entfalten können. Das Verfahren vor der Disziplinarkammer richtet sich wie oben dargelegt zudem nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl DK) und ergänzend nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 27 VerfRegl DK), weshalb die materielle Beurteilung eines Missstandes durch die DK ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei voraussetzt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses Rechtsschutzinteresse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und wird vor allen Instanzen gefordert. Siehe dazu auch CAS 2013/A/3140 A. v. Club Atlético de Madrid SAD & RFEF & FIFA, award of 10 October 2013, Ziff. 8.3: «The requirement of standing to sue or standing to appeal has been dealt with many times by CAS panels, in particular in connection with appeals against decisions of sporting bodies. In principle, standing to sue is recognised if a person appealing against a certain decision has an interest worthy of protection, i.e. a sufficient interest in the matter being appealed (cf. CAS 2008/A/1674; CAS 2010/A/2354). In other words, an appellant has to demonstrate that he or she is sufficiently affected by the appealed decision and has a tangible interest, of financial or sporting nature, at stake (cf. DE LA ROCHEFOUCAULD E., Standing to sue, a procedural issue before the CAS, CAS Bul- letin 1/2011, p. 13 et seq.)». Vorliegend vermag die Antragstellerin aus den von ihr vorgebrachten, lediglich allge- meinen Systemmängeln kein eigenes schutzwürdiges Interesse für sich ableiten. Ebensowenig kann die Antragstellerin in Bezug auf den konkreten Fall ein eige- nes schutzwürdiges Interesse darlegen. In Bezug auf ihre Anträge, die sich auf die Verfahrensführung i.S. beziehen, fehlt der Antragstellerin somit die Prozessfüh- rungsbefugnis. Diese steht nämlich nur derjenigen Person zu, die ein Recht für sich selbst behauptet. Wenn die Antragstellerin Rechte für geltend macht (ins- besondere das Akteneinsichtsrecht von ), steht ihr nicht die Befugnis zu, selbst diesen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen C. Zusammenfassend fehlen sowohl die Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin als auch ein schützenswertes Interesse, weshalb die Disziplinarkammer auf die Anträge der Antragstellerin nicht eintritt. D. Mit ihrem Wiedererwägungsgesuch hat die Antragsstellerin keine massgeblichen Gründe vorgebracht, die an dieser Beurteilung etwas ändern. E. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. In Ziff. 4 der Verfügung der DK vom 26. Januar 2024 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass auf die Auferlegung von Kosten verzichtet wird, sofern die Par- teien einem Nichteintretensentscheid zustimmen. Mit Wiedererwägungsgesuch vom -5- Rechtsmittelbelehrung: Diesen Entscheid können die Parteien sowie Swiss Olympic und der SFV innert 21 Tagen nach der eingeschriebenen Eröffnung beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS), Avenue Bergières 10, 1004 Lausanne, anfechten (Art. 5.8 Ethik-Statut von Swiss Olym- pic). Das Verfahren richtet sich nach den Be-stimmungen des „Code de l'Arbitrage en matière de Sport" des TAS.