4. Gemäss Art. 2.1.2 Ethik-Statut fallen unter den Tatbestand der Verletzung der psychischen Integrität Belästigung durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen. Als Verletzung der psychischen Integrität gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen.