Der Schweizerische Turnverband verzichtete auf eine Stellungnahme, da er die Ausführungen im Untersuchungsbericht als nachvollziehbar erachtet. Und auch das Opfer hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Verfahrensbeteiligung beantragt. In casu sind die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 lit. b erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeht.