{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2023-11-19", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2023-E-13_2023-11-19.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2023-E-13-Entscheid-vom-19-November-2023.pdf", "Checksum": "2f3751694bc3d8603fd563e49d6f089c"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:50", "Num": ["DK 2023/E/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 19.11.2023 DK 2023/E/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 19.11.2023 DK 2023/E/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 19.11.2023 DK 2023/E/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:50", "Checksum": "06553da79b0fe1e2e05b61a24f0c4d06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 19.11.2023 DK 2023/E/13\n\n Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\n– vertreten durch Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Präsident) –\n\nerklärt am 19. November 2023\n\n, geb. 1961, , , schuldig eines Verstosses gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic (Ethik-Statut)\n\n- wegen Verletzung der psychischen Integrität nach Art. 2.1.2 Ethik-Statut sowie\n- wegen Verletzung der physischen Integrität nach Art. 2.1.3 Ethik-Statut\n\neiner durch sie betreuten Jugendlichen in der Jugendriege , begangen am 8. Juni 2022.\n\nGestützt darauf wird in Anwendung der Art. 2.1.2, 2.1.3 und 6.1 lit. a Ethik-\nStatut sowie Art. 12 ff. und Art. 26 des Reglements betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl)1\n\nverurteilt\n\n1. zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.00;\n\n2. zur Bezahlung der Parteikosten in der Höhe von Fr. 750.00.\n\nWeiter verfügt die Disziplinarkammer des Schweizer Sports folgendes:\n\n3. Es wird eine Verwarnung gegen ausgesprochen;\n\n4. Swiss Sport Integrity wird durch Zustellung einer Kopie Kenntnis gegeben von der\nEingabe von vom 7. Juni 2023.\n\nZu eröffnen per Einschreiben – und vorab ohne Beilagen per E-Mail – an:2\n\n- , vertreten durch Herrn Markus Leimbacher, Rechtsanwalt,\n, , Brugg (im Doppel)\n- Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, zuhanden von Herrn Hanjo Schnydrig,\nMLaw, Leiter Rechtsdienst\n- Schweizerischer Turnverband (STV), zuhanden von Frau Bettina Aebi, Rechtsanwältin,\nDirektion / Bereichsleiterin Ethik & Recht, Bahnhofstrasse 38, 5000 Aarau\n\n1\nFassung vom 31. Dezember 2021, in Kraft per 1. Juli 2022, abrufbar unter www.sportintegrity.ch → Anti-\nDoping → Recht → Disziplinarverfahren.\n2\nArt. 6.3 Abs. 1 Ethik-Statut i.V.m. Art. 24 VerfRegl.\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl Swiss Sport Integrity – / Seite 3 von 4\n\n§ Am 9. Juni 2022 reichte eine Meldung bei der Stiftung\nSwiss Sport Integrity (SSI) ein. Darin teilte sie mit, ihrer neunjährigen Tochter,\n, sei am 8. Juni 2022 von der Leiterin der Jugendriege,\n, gegen ihren Willen eine Haarsträhne abgeschnitten worden, weil sie ihr\nHaarband vergessen und deshalb mit offenen Haaren an der Jungendriege\nteilgenommen hatte. Am 10. August 2022 stellte SSI zudem den\nStrafbefehl vom 8. August 2022 gegen zu. wurde\ndarin wegen Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR\n311.0) zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.\n\n§ entschuldigte sich mit Schreiben vom 13. Juni 2022 bei\nund ihrer Tochter. Am 25. August 2022 wurde durch\nSSI informiert, dass eine Meldung bezüglich eines möglichen Ethikverstosses nach\nArt. 2.1.1, 2.1.3, Art. 3 und Art. 4.3 Ethik-Statut eingegangen war und ein Untersuchungsverfahren nach Art. 13 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport\nIntegrity betreffend Ethikverstösse und Missstände in dieser Sache eröffnet wurde.\nAm 19. September 2022 bestätigte , vertreten durch RA Markus\nLeimbacher, den oben geschilderten Sachverhalt. Aus Sicherheitsgründen habe sie\nim Rahmen des Jugi-Unterrichts auf dem Zusammenbinden von langen Haaren\nbestanden und bereits im Vorgang zu den Vorfällen vom 8. Juni 2022 angedroht,\neine kleine Haarsträhne abzuschneiden, falls ihre Anweisungen wiederholt nicht befolgt würden. Sie gestand, in casu einen Fehler begangen zu\nhaben und beteuerte ihre Bemühungen, diesen beispielsweise durch eine Entschädigung für die Umtriebe in der Höhe von CHF 120.00 wieder gut zu machen. Ausserdem hat sie sich in Ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2023 gegenüber der DK ausdrücklich damit einverstanden erklärt, in casu einen Entscheid im vereinfachten Verfahren zu fällen. Der Schweizerische Turnverband verzichtete auf eine Stellungnahme, da er die Ausführungen im Untersuchungsbericht als nachvollziehbar erachtet.\nUnd auch das Opfer hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Verfahrensbeteiligung beantragt.\n\nIn casu sind die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 lit. b erfüllt, weshalb der\nvorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren und ohne Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung ergeht.\n\n4. Gemäss Art. 2.1.2 Ethik-Statut fallen unter den Tatbestand der Verletzung der psychischen Integrität Belästigung durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie\nHandlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt\nwird, oder das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen. Als Verletzung der\npsychischen Integrität gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch\nherabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen\noder Handlungen.\n"}