Juristische Personen sind parteifähig gemäss Art. 53 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB). Ein Verein ist handlungsfähig und damit auch prozessfähig, sobald seine Organe bestellt sind. Art. 69 ZGB hält fest, dass der Vorstand die Rechte und Pflichten hat, welche ihm von den Vereinsstatuten verliehen wurden. Die Statuten wurden der DK nicht eingereicht, weshalb die Vertretungsberechtigung des Rekurrenten für den Verein nicht abschliessend überprüft werden kann. Gemäss der Homepage von bilden drei Personen, namentlich und sowie , den Vorstand.