5. Der Rekurrent bezeichnete die verspätet erfolgte Rekurseingabe sinngemäss deshalb als gerechtfertigt, als dass er sämtliche Verfügungsadressaten vertrete und die Frist erst dann beginne, wenn alle Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten hätten. Weiter machte er geltend, dass erst eine Woche später als er und erst am 16. Juni 2022 diese Möglichkeit erhalten hätten. Der Fristenlauf beginnt allerdings für jede betroffene Person separat und nicht wie vom Rekurrent vorgebracht generell erst mit der letzten Kenntnisnahme.