Nachweisbar hat der Rekurrent also lediglich und einmalig am 17. Juni 2022 um eine Fristerstreckung ersucht, jedoch bei der nicht zuständigen Instanz und ohne weitere Reaktion auf die klar formulierte, mit Kontaktangaben im Falle von Dringlichkeit versehene Abwesenheitsmeldung. Obwohl der Rekurrent die für den Rekurs zuständige Behörde ohne weiteres der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 14. Juni 2022 hätte entnehmen können, begnügte er sich also mit anderen Worten mit der automatisch generierten Abwesenheitsmeldung von Markus Pfisterer, die sich im Übrigen in keiner Weise zur Zuständigkeit äusserte.