Auf die daraufhin erfolgte automatische Ferienabwesenheitsmeldung hat der Rekurrent jedoch, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht mehr weiter reagiert. Er machte zwar gegenüber der DK geltend, mit der SSI telefonisch Kontakt aufgenommen zu haben, woraufhin ihm die Fristerstreckung gewährt worden sei. Letzteres hat SSI aber bestritten und der Rekurrent nicht bewiesen. Nachweisbar hat der Rekurrent also lediglich und einmalig am 17. Juni 2022 um eine Fristerstreckung ersucht, jedoch bei der nicht zuständigen Instanz und ohne weitere Reaktion auf die klar formulierte, mit Kontaktangaben im Falle von Dringlichkeit versehene Abwesenheitsmeldung.