Die Fristen im Verfahrensreglement der SSI können gemäss Art. 9 Abs. 3 VerfReg SSI zwar aus triftigen Gründen verlängert werden. Der Rekurrent hatte im E-Mail-Schreiben vom 17. Juni 2022 an Markus Pfisterer von SSI angemerkt, dass ein Rekurs resp. eine Einsprache erfolgen werde, dazu aber um «aufschiebende Wirkung» resp. sinngemäss um Fristerstreckung gebeten werde. Auf die daraufhin erfolgte automatische Ferienabwesenheitsmeldung hat der Rekurrent jedoch, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht mehr weiter reagiert.