Nach Art. 9 Abs. 3 VerfReg SSI gilt die Frist als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer Schweizerischen Poststelle «erfolgt» resp. aufgegeben wird oder wenn sie nachweislich am letzten Tag der Frist anderweitig versandt wird. Der Rekurrent übergab das eingeschriebene Rekursschreiben nachweisbar erst am 23. Juni 2022 der Schweizerischen Post (Poststempel sowie Online-Sendungsverfolgung der Post) und versandte dieses ebenfalls nachweisbar gleichentags per E-Mail an SSI. Die Rekurseingabe erfolgte damit in jedem Fall einen Tag zu spät.