142 Abs. 1 ZPO hält fest, dass die Frist am Tag nach Erhalt der Verfügung zu laufen beginnt, was im Übrigen auch ohne vertiefte Rechtskenntnisse zumindest naheliegend ist. Der Rekurrent hat die vorliegend angefochtene Verfügung unbestritten am 15. Juni 2022 erhalten, womit der Fristenlauf am 16. Juni 2022 begonnen hatte und damit am 22. Juni 2022 endete.