2. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (nachfolgend VerfReg SSI) kann eine Verfügung über eine Nicht-Eröffnung einer Untersuchung im Sinne des Ethik-Statuts innert sieben Tagen bei der DK angefochten werden. Die DK entscheidet dabei über Streitigkeiten, welche ausschliesslich die Kostenfolgen betreffen, abschliessend. Da sich in casu die Parteien aber damit einverstanden haben, aus Gründen der Prozessökonomie ein vereinfachtes Verfahren mit Präsidialentscheid durchzuführen, bleibt das Recht auf Einspruch im Sinne von Art. 14 VerfRegl