Das Verfahrensreglement äussere sich nicht zum Zeitpunkt, ab welchem eine Frist zu laufen beginne, und die Verfahrensbeteiligten hätten die Verfügung vom 14. Juni 2022 an unterschiedlichen Zeitpunkten erhalten. Der Rekurrent habe den Rekurs für sämtliche Angeschuldigte eingereicht und der Fristenlauf beginne erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem sämtliche Verfahrensbeteilige die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Verfügung erhalten hätten. Dies insbesondere deshalb, weil die Verfahrenskosten dem Verein auferlegt worden seien. Telefonisch sei dem Rekurrenten am 17. Juni 2022 eine Fristverlängerung Seitens der SSI zugestimmt worden.